Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten

Die Verletzung der Veröffentlichungspflichten zieht Verwaltungsstrafen von Euro 500 bis Euro 10.000 zu Lasten der für die unterlassene Mitteilung verantwortlichen Person, gemäß Artikel 47 Gesetzesvertretendes Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33, nach sich.

Erstellungsdatum: 07/06/2022
Datum der letzten Änderung: 07/06/2022